Aufgrund von Auskünften und Fachartikeln habe sie v.a. als juristische Laiin gute Gründe gehabt, von einem strafbaren Verhalten auszugehen (zum Ganzen: pag. 373 ff.; pag. 419 ff.; pag. 441 f.). Im Rahmen der Replik und Stellungnahme bestritt die Beschuldigte die Ausführungen des Straf- und Zivilklägers. Es treffe nicht zu, dass eine ausführliche Anamnese durchgeführt worden sei und sie eine Zweitmeinung verlangt habe. Es fehle bezüglich der Konsultationsdauer von angeblich 47 Minuten an einem verlässlichen Beleg.