Die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen und überschiessender Zeit widerspreche krankenversicherungs- und auftragsrechtlichen Vorgaben und verletze die Vorgaben der G.________ E.________. Die Nachfragen der Beschuldigten beim Straf- und Zivilkläger deuteten auf ihren guten Glauben hin, sie habe die Rechnung von Anfang an in Frage gestellt. Aufgrund von Auskünften und Fachartikeln habe sie v.a. als juristische Laiin gute Gründe gehabt, von einem strafbaren Verhalten auszugehen (zum Ganzen: pag.