Vorliegend seien auch nicht erbrachte Leistungen (Vorbesprechung diagnostischer/therapeutischer Eingriffe, spezifische Beratung durch den Facharzt für Grundversorgung) verrechnet worden. Der Straf- und Zivilkläger habe weiter unzulässigerweise für eine Konsultation von ungefähr 20 Minuten in seiner Honorarnote zusammengezählt 55 Minuten geltend gemacht und darüber hinaus sei unklar, wie es sich genau mit dem am 15. Mai 2019 verrechneten Aktenstudium verhalte. Die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen und überschiessender Zeit widerspreche krankenversicherungs- und auftragsrechtlichen Vorgaben und verletze die Vorgaben der G.