Es liege zumindest der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB vor. Weiter sei ihre Rüge der inkorrekten Fakturierung zutreffend gewesen, zumindest habe sie ihre Vorwürfe in gutem Glauben vorgebracht bzw. gewissenhaft recherchiert, um die Wahrheit ihres Verdachts zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Vorliegend seien auch nicht erbrachte Leistungen (Vorbesprechung diagnostischer/therapeutischer Eingriffe, spezifische Beratung durch den Facharzt für Grundversorgung) verrechnet worden.