17 sichtlich, dass sie nicht eine mit Sicherheit feststehende Strafbarkeit behauptet, sondern die Untersuchung und Befragung auf Strafbarkeit hin beantragt habe, für das die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Die Betrachtung der konkreten Umstände des Textes würden dessen strafrechtliche Irrelevanz zeigen. Es liege zumindest der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB vor.