Dies liege im öffentlichen Interesse an der Vermeidung übermässiger Gesundheitskosten. Auch als Beauftragter sei der Arzt verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Dies habe der Straf- und Zivilkläger mehrfach verweigert. Weiter habe sie ihr Wiederaufnahmegesuch, eventualiter Strafanzeige, als Verfahrenspartei im Wiederaufnahme- bzw. Strafverfahren verfasst und als Verfahrenspartei keine Behauptung wider besseren Wissens aufgestellt. Der Eingabe sei er-