Weiter führte die Beschuldigte aus, es sei nach weiteren Abklärungen gerade nicht sicher gewesen, dass die vom Straf- und Zivilkläger gestellte Rechnung keinen Straftatbestand erfülle. Sie habe nicht auf ihrem bereits beurteilten Wissensstand beharrt, sondern es hätten auf Grundlage ihres recherchierten Wissens, Auskünften von Fachpersonen und angesichts der bloss summarischen Prüfung ihrer Vorwürfe durch die Staatsanwaltschaft ernsthafte Gründe zur Meldung ihrer Erkenntnisse an die zuständige Strafbehörde vorgelegen. Auch patien- ten- und tarifrechtliche Gründe sprächen für die Zulassung zum Entlastungsbeweis.