Aus ihrer Sicht hätten diese durchaus zur Wiederaufnahme bzw. zur erstmaligen Eröffnung des Verfahrens gegen den Straf- und Zivilkläger führen können. Sie habe sich auf den Vorwurf der Vermögensdelikte beschränkt, die anderen Vorwürfe habe sie nicht mehr erhoben. Weiter führte die Beschuldigte aus, es sei nach weiteren Abklärungen gerade nicht sicher gewesen, dass die vom Straf- und Zivilkläger gestellte Rechnung keinen Straftatbestand erfülle.