11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.1 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte bringt oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht zu den Entlastungsbeweisen zugelassen. Sie führt zusammengefasst aus, sie habe ihre Eingabe bei der zuständigen Behörde, mit neuen Beweismitteln begründet und versehen, vorgebracht und es habe sich nicht um den gleichen Gegenstand gehandelt, der bereits rechtskräftig beurteilt worden sei. Aus ihrer Sicht hätten diese durchaus zur Wiederaufnahme bzw. zur erstmaligen Eröffnung des Verfahrens gegen den Straf- und Zivilkläger führen können.