Da die Beschuldigte mit ihrer Strafanzeige gegen den Straf- und Zivilkläger erfolglos gewesen sei und die Staatsanwaltschaft das Verfahren gar nicht erst an die Hand genommen habe, bleibe auch kein Raum für einen Wahrheits- und Gutglaubensbeweis. Die Beschuldigte habe nicht im Geringsten eine begründete Veranlassung gehabt, ihre Verdächtigungen betreffend dem Straf- und Zivilkläger nach der Nichtanhandnahmeverfügung zu wiederholen. Daraus sei zu schliessen, dass es ihr beim Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens einzig darum gegangen sei, den Ruf des Straf- und Zivilklägers zu schädigen (pag.