Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte dennoch ein berechtigtes Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens gehabt haben könnte, zumal die neu eingereichten Beweise offensichtlich keine andere Beurteilung der Sache zuliessen. Da die Beschuldigte mit ihrer Strafanzeige gegen den Straf- und Zivilkläger erfolglos gewesen sei und die Staatsanwaltschaft das Verfahren gar nicht erst an die Hand genommen habe, bleibe auch kein Raum für einen Wahrheits- und Gutglaubensbeweis.