16 10. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige der Beschuldigten bereits abschlägig beurteilt und ausführlich erläutert, dass keine strafrechtlich relevanten Handlungen vorliegen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte dennoch ein berechtigtes Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens gehabt haben könnte, zumal die neu eingereichten Beweise offensichtlich keine andere Beurteilung der Sache zuliessen.