gehabt zu haben, zu glauben, was er sagte. Er darf nicht leichthin vorgehen (vgl. BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2). Wird erneut eine Verdächtigung vorgebracht, nachdem über die einer Person vorgeworfene angebliche Straftat eine Strafuntersuchung durchgeführt wurde, die mit einer Einstellung respektive einem Nichteintretensentscheid endete, muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob genügend ernsthafte Gründe bestehen, so zu handeln (vgl. BGE 101 IV 292 E. 5). Der Gutglaubensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Äusserer im