Wird die beschuldigte Person nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen, verbleibt ihr allenfalls noch der Gutglaubensbeweis (BGE 101 IV 296; BGE 106 IV 119). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 118 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_1452/2020 vom 18. März 2021 E. 4.1).