Urteil des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Es ist Sache der beschuldigten Person zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2). Wird die beschuldigte Person nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen, verbleibt ihr allenfalls noch der Gutglaubensbeweis (BGE 101 IV 296;