15 setzt weiter voraus, dass die Äusserung einem Dritten gegenüber erfolgt (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StGB). Dritte sind auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren (BGE 69 IV 115; BGE 103 IV 23). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen.