III. Rechtliche Würdigung 9. Üble Nachrede (Art. 173 StGB) Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 299 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes verwiesen: Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.