8.5 Fazit Gestützt auf die Erwägungen hiervor erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 6. Oktober 2020 als erstellt. Wider besseren Wissens bezichtigte die Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit ihrer Eingabe vom 4. Mai 2020 sowie mit weiteren, dieser folgenden Eingaben u.a. gegenüber der Staatsanwaltschaft, er fälsche seine Arztrechnungen absichtlich und begehe demzufolge E.________-Betrug. Sie hat den Straf- und Zivilkläger wissentlich und willentlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, welches geeignet ist, seine persönliche Ehre zu verletzen und seinen Ruf zu schädigen.