Wie die Vorinstanz richtig erwog, wusste die Beschuldigte aufgrund ihrer früheren Verurteilung wegen übler Nachrede in groben Zügen, welches Verhalten unter Strafe gestellt ist. Demnach wusste sie um den ehrverletzenden Charakter der Äusserungen und irrte nicht über deren Rechtswidrigkeit (pag. 298, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.5 Fazit Gestützt auf die Erwägungen hiervor erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 6. Oktober 2020 als erstellt.