Auf Frage, was sie unter einem Verbotsirrtum verstehe, gab die Beschuldigte vor der Vorinstanz an, sie habe den Vorwurf gegen den Straf- und Zivilkläger nicht öffentlich und nur bei der Staatsanwaltschaft gemacht (pag. 266, Z. 8 ff.). Sie sei im Verbotsirrtum, weil sie nicht «möglicherweise» geschrieben habe. Aber wegen diesem Wort müsse man sie ja nicht aufhängen. Das mache man einfach als Laie (pag. 266, Z. 20 ff.). Wie die Vorinstanz richtig erwog, wusste die Beschuldigte aufgrund ihrer früheren Verurteilung wegen übler Nachrede in groben Zügen, welches Verhalten unter Strafe gestellt ist.