Ein derartiges Verhalten steht im Widerspruch zur Aussage der Beschuldigten, einzig aus einem Gerechtigkeitsgefühl und moralischen Gründen sowie zum Zwecke des Aufzeigens von Missständen gehandelt zu haben, weshalb auf ihre diesbezüglichen Aussagen nicht abgestellt wird. Vielmehr ging es der Beschuldigten darum, das Ansehen des Straf- und Zivilklägers zu beschädigen und ihre eigenen Schlüsse hinsichtlich dessen Strafbarkeit zu untermauern. Zu erwähnen ist, dass die Vorwürfe gegen den Straf- und Zivilkläger auch oberinstanzlich nicht abrissen. In der Berufungserklärung brachte die Beschuldigte erneut vor, der Straf- und Zivilkläger lasse Frau F.________ lügen, mahne ab, drohe mit