des Kantons Bern und reichte eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Kantonsarztamt des Kantons Bern ein. Das Aufsichtsverfahren wurde gemäss Schreiben vom 10. März 2020 mangels Handlungsbedarf wieder geschlossen (pag. 5) und die J.________ leistete der Anzeige mit Entscheid vom 18. Mai 2020 keine Folge (pag. 22). Ein derartiges Verhalten steht im Widerspruch zur Aussage der Beschuldigten, einzig aus einem Gerechtigkeitsgefühl und moralischen Gründen sowie zum Zwecke des Aufzeigens von Missständen gehandelt zu haben, weshalb auf ihre diesbezüglichen Aussagen nicht abgestellt wird.