Sie weigerte sich allerdings, dies zu akzeptieren. Bezeichnenderweise schrieb die Beschuldigte am 4. Februar 2020 folgende E-Mail an den Straf- und Zivilkläger: «Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Staatsanwaltschaft von einem Falschverrechnen ausgeht, aber wenn Sie sich weigern OR ART. 400 zu erfüllen und dieses Aktenstudium nicht zurückerstatten, dann machen Sie sich nach meine Einschätzung strafbar, denn es ist absichtliche und illegale Bereicherung.» (pag. 71). Der letzten aktenkundigen Korrespondenz vor der Eingabe vom 4. Mai 2020 ist sodann deutlich eine Beleidigungsabsicht erkennbar.