13 Aussage der Beschuldigten, wonach sie gesehen habe, dass der Straf- und Zivilkläger nicht durchgeführte E.________-Positionen verrechne, als eine eigene sowie undifferenzierte Darstellung und damit als unglaubhaft. Aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2019 wusste die Beschuldigte, dass seitens des Straf- und Zivilklägers kein strafbares Verhalten vorlag. Sie weigerte sich allerdings, dies zu akzeptieren.