147) und ihre Beweggründe seien die Gerechtigkeit und das Aufzeigen von Missständen gewesen, so dass nicht noch andere Patienten in einer Sprechstunde übergangen, mit potentiell schädigenden Höruntersuchungen bedrängt, mit diesem schlimmen Leiden im Stich gelassen, Bedürfnisse übergangen und Fragen nicht beantwortet würden und dann noch ein zusätzliches nicht geschuldetes Aktenstudium verrechnet werde. Ihr Gerechtigkeitsempfinden und die Moral bzw. ihr gutes Gewissen hätten sie gesteuert (pag. 143; pag. 149). Vor der Vorinstanz sagte sie aus, sie habe ein Gerechtigkeitsgefühl und sei überzeugt, dass sie keine üble Nachrede begangen habe (pag. 266, Z. 2 f.).