266, Z. 34). Wie dargelegt, wusste die Beschuldigte, dass ein neues Beweismittel für sich allein nicht genügte und sie im Wesentlichen den Inhalt der früheren Anzeige wiederholte, zumal sie ausdrücklich auf diese verwies. Ausserdem stellte sie die Schuld des Straf- und Zivilklägers als Faktum hin. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind somit als Schutzbehauptungen zu werten. In ihren schriftlichen Eingaben gab die Beschuldigte an, sie sei überzeugt gewesen, dass eine Straftat vorliege und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur vollständigen Begründung zurückgehe (pag.