Bei der einzigen Konsultation hätten sie nur die Anamnese gehabt (pag. 261, Z. 7 ff.) und vor der Konsultation habe er sie nicht gekannt (pag. 261, Z. 19 f.). Oberinstanzlich gab er an, aus seiner Sicht trachte die Beschuldigte danach, ihn bei verschiedenen Institutionen anzuschwärzen und zu verleumden (pag. 406). Hierzu sind die mündlichen und schriftlichen Angaben der Beschuldigten heranzuziehen. Diesbezüglich fällt auf, dass ihre Aussagen klare Widersprüche aufweisen. So gab sie vor der Vorinstanz zu Protokoll, sie habe nochmals nachgelesen und es sei kein Betrugsvorwurf gewesen.