nichts für das vorliegend interessierende Verfahren gewonnen werden. Daraus folgt, dass die Beschuldigte ihre Vorwürfe gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte, ohne in Bezug auf die Strafbarkeit des Straf- und Zivilklägers zu neuen sachverhaltsmässigen Erkenntnissen gelangt zu sein. So setzte sie sich auch nicht mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019 hervorgeht, auseinander. Hinsichtlich der Motivation der Beschuldigten führte der Straf- und Zivilkläger aus, er habe keine Erklärung für ihr Verhalten. Bei der einzigen Konsultation hätten sie nur die Anamnese gehabt (pag.