Die Rechtsberaterin wies die Beschuldigte ausserdem auf das Angebot weitergehender Unterstützung durch die U.________ hin – insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Zivilverfahren. Zudem ist nicht aktenkundig, mit welcher Frage die Beschuldigte an die Rechtsberaterin gelangte; der untere Teil der Eingabe ist abgeschnitten (vgl. pag. 158). Schliesslich brachte die Beschuldigte vor, Art. 146 StGB und den Wikipediaeintrag