a und b StPO zitierte. Wenig aussagekräftig ist die von der Beschuldigten angeführte E-Mail vom 16. Januar 2020 der Rechtsberaterin des N.________, die aufzeige, dass sie gewissenhaft vorgegangen und den Betrugsverdacht abgeklärt habe (pag. 158; pag. 316). Obwohl die Rechtsberaterin offenbar davon ausging, dass das Studium der Verfügung der J.________ nicht nach E.________ verrechnet werden dürfe, gab sie auch an, es sei fraglich, ob der Tatbestand des Betrugs erfüllt sei. Die Rechtsberaterin wies die Beschuldigte ausserdem auf das Angebot weitergehender Unterstützung durch die U.________ hin – insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Zivilverfahren.