Anders als die Beschuldigte meint, ist die Bezeichnung einer Leistung mit einer E.________-Tarifziffer einer Überprüfung zugänglich und weist ebenso wenig auf ein strafbares Verhalten hin wie der Umstand, dass die K.________ beim Straf- und Zivilkläger nachfragen musste. Die Tatsache, dass ein Strafverfahren nur wiederaufgenommen wird, wenn das neue Beweismittel auch für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person spricht, wusste die Beschuldigte, zumal sie in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2020 explizit die Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 lit. a und b StPO zitierte.