an den Straf- und Zivilkläger vom 20. September 2019 mit dessen handschriftlicher Antwort vom 25. September 2019 «00.2285 Bericht (weniger als eine Seite A4)» und «00.0141 Ausführliches Aktenstudium 30 min» (pag. 47). Anders als die Beschuldigte meint, ist die Bezeichnung einer Leistung mit einer E.________-Tarifziffer einer Überprüfung zugänglich und weist ebenso wenig auf ein strafbares Verhalten hin wie der Umstand, dass die K.________ beim Straf- und Zivilkläger nachfragen musste.