Anders als die Beschuldigte vorbringt, enthält das Schreiben per Mail vom 12. Februar 2020 jedoch keine neuen wesentlichen Anhaltspunkte. Die strafrechtliche Relevanz der Rechnungsstellung dieser Position – nach Beendigung der Konsultation und Eröffnung des Standesverfahrens – war bereits beurteilt worden. Gleiches gilt hinsichtlich des Schreibens der K.________ an den Straf- und Zivilkläger vom 20. September 2019 mit dessen handschriftlicher Antwort vom 25. September 2019 «00.2285 Bericht (weniger als eine Seite A4)» und «00.0141 Ausführliches Aktenstudium 30 min» (pag.