Die Beschuldigte führte zunächst aus, das Schreiben per Mail des Straf- und Zivilklägers vom 12. Februar 2020 (vgl. pag. 157) sei für sie der Beweis gewesen, dass er am 15. Mai 2019 wissentlich und willentlich ein zusätzliches Aktenstudium verrechnet habe, das er nicht verrechnen dürfe, denn die von ihm angegebenen E- Mails und Links gebe es nach der beendeten Konsultation nicht. Das sei eine Falschangabe gewesen, denn an diesem Tag habe er die Eröffnung des Standesverfahrens erhalten, die er nicht nach E.________ verrechnen dürfe (pag. 142 f.). Anders als die Beschuldigte vorbringt, enthält das Schreiben per Mail vom 12. Februar 2020 jedoch keine neuen wesentlichen Anhaltspunkte.