43), Kenntnis von diesen Erwägungen. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung (vgl. E. III.9. hiernach) wäre in casu – selbst wenn die Beschuldigte zu den Entlastungsbeweisen zugelassen wäre – ausschliesslich von Relevanz, auf welche Erkenntnisse und Beweismittel sich die Beschuldigte im Moment der Äusserungen mit Eingabe vom 4. Mai 2020 stützen konnte. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Recherchen, Auskünfte und Erkenntnisse sind unbeachtlich, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien nicht weiter eingegangen wird. Die Beschuldigte führte zunächst aus, das Schreiben per Mail des Straf- und Zivilklägers vom 12. Februar 2020 (vgl. pag.