11 dere auch hinsichtlich angeblicher Vermögensdelikte – auseinander und unterzog diese keineswegs einer lediglich summarischen Prüfung, wie die Beschuldigte vorbringt (pag. 375). Den Erwägungen geht eindeutig hervor, dass keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Straf- und Zivilklägers ersichtlich sind (pag. 85 ff.). Die Beschuldigte erlangte ab der Zustellung der Verfügung, mithin ab dem 17. Oktober 2019 (pag. 43), Kenntnis von diesen Erwägungen.