Sie führte aus: «Dazu habe ich Ihnen die Falschangaben in der Anzeige datiert begründet […]», «Das ist E.________-Betrug.», «Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Betrug mit E.________-Positionen strafbar ist.», «Beweisbar ist die Falschangabe im Rechenschaftsbericht, das ist täuschendes Handeln.» (pag. 69; pag. 70) und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern gab sie an: «Ich möchte wissen, wieso eine beweisbare täuschende Falschangabe nicht eine strafrechtliche Relevanz hat.» (Beschwerde vom 17. Juni 2020;