Ergänzend zu ihrer früheren Strafanzeige erwähnte die Beschuldigte einzig den «E.________-Betrug» und die Falschangaben bzw. eine Urkundenfälschung. Weiter beliess es die Beschuldigte nicht bei blossen Vermutungen über die Strafbarkeit des Straf- und Zivilklägers, sondern stellte in Bezug auf die sie betreffende Rechnungsstellung die Schuld des Straf- und Zivilklägers als gegeben hin («das beweist, dass er absichtlich fälscht»; «das ist beweisbar eine Falschangabe»; «Somit wird offenbar und beweisbar, dass C.________ mit einer E.________-Position fälscht»). Nichts Anderes ergibt sich aus dem Sinn des Textes als Ganzes.