Die Kritik der fehlenden Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR wurde bereits im Nachtrag zur Strafanzeige vom 6. September 2019 vorgebracht (pag. 26 f.; pag. 38 ff.). Der Eingabe lag somit – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (pag. 375) – der bereits rechtskräftig behandelte Gegenstand zu Grunde. Ergänzend zu ihrer früheren Strafanzeige erwähnte die Beschuldigte einzig den «E.________-Betrug» und die Falschangaben bzw. eine Urkundenfälschung.