Die Staatsanwaltschaft trat auf das Wiederaufnahmegesuch mit Verfügung vom 29. Mai 2020 nicht ein und nahm auch kein neues Strafverfahren an die Hand; die dagegen von der Beschuldigten geführte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. September 2020 rechtskräftig ab. 8.4 Konkrete Würdigung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet insbesondere das Schreiben der Beschuldigten vom 4. Mai 2020.