8 aus, da es hierfür am Vorsatz fehle. Eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich, da eine allfällige Falschverrechnung eines zweiten Aktenstudiums von CHF 47.99 nicht geeignet sei, den Wettbewerb objektiv zu verfälschen. Die Nichtanhandnahmeverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.