Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurde das Verfahren BM 19 37854 nicht an die Hand genommen. Die Staatsanwaltschaft erwog, eine Nötigung liege klarerweise nicht vor, da es sich beim Schreiben der S.________, wonach auf eine Rechnungsstellung zu verzichten sei, lediglich um eine Empfehlung gehandelt habe, woraus nicht abgeleitet werden könne, dass die in der Folge gleichwohl gestellte Rechnung unrechtmässig sei. Die Mahnung einer rechtmässig gestellten Rechnung gelte nicht als Nötigungshandlung. Aus demselben Grund seien auch die angezeigten Vermögensdelikte sowie eine Erpressung nicht erfüllt.