, am 24. April 2019 in dessen Arztpraxis zwecks Einholung einer Zweitmeinung bezüglich ihrer X.________ (Gesundheitsbeschwerden). Für die Leistung stellte der Straf- und Zivilkläger der Beschuldigten am 3. Juni 2019 Rechnung. Es ist aktenkundig, dass die Beschuldigte mit der Konsultation unzufrieden war und auch einzelne Rechnungspositionen als unzutreffend erachtete. Am 6. September 2019 bzw. mit Nachtrag vom 11. September 2019 reichte die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Nötigung, Vermögensdelikte und Gesundheitsgefährdung ein.