Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 296 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine weitere Zusammenfassung der erst- und oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 8.3 Vorgeschichte Der besseren Verständlichkeit halber ist kurz auf die Vorgeschichte des vorliegenden Strafverfahrens einzugehen. Die Beschuldigte konsultierte den Straf- und Zivilkläger, Facharzt Q.________ für W.________, am 24. April 2019 in dessen Arztpraxis zwecks Einholung einer Zweitmeinung bezüglich ihrer X.__