233 f.) und vom 8./9. Mai 2023 (pag. 425 ff.) und ein Auszug aus der Website des H.________ «R.________» (pag. 443 ff.). Schliesslich sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers (pag. 260 ff.) und der Beschuldigten (pag. 264 ff.) an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz fasste die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2019 und vom 29. Mai 2020, den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. September 2020 sowie die Aussagen der Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers kurz zusammen. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag.