___ des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, das Gesuch um Wiederaufnahme und neue Strafanzeige der Beschuldigten vom 4. Mai 2020, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2019, die Beschwerde der Beschuldigten an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2020 und die Ergänzung vom 24. Juli 2020, ein Schreiben der Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers an die Beschuldigte vom 9. Juni 2020 sowie die darauffolgende E-Mail-Korrespondenz vom 10. Juni 2020 bis 30. Juli 2020 sowie ein Schreiben des Straf- und Zivilklägers an die K.________ vom 3. Juli 2020 (pag. 1 ff.).