6 8.2 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer insbesondere die Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers vom 28. August 2020 sowie dessen Beilagen vor. Dies sind namentlich die Schreiben des Kantonsarztamts des Kantons Bern an den Straf- und Zivilkläger vom 10. März 2020 und vom 31. Januar 2020, das Schreiben des Straf- und Zivilklägers an das Kantonsarztamt des Kantons Bern vom 28. November 2019, die aufsichtsrechtliche Anzeige der Beschuldigten an das Kantonsarztamt des Kantons Bern vom 15. Januar 2020, der Entscheid der J.______