Ebenfalls unstrittig ist, dass die Beschuldigte die Vorwürfe auch im Nachgang an die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2020 in E-Mails an den zuständigen Staatsanwalt sowie im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Wesentlichen wiederholte. Sie bestreitet schliesslich nicht, die Vorwürfe auch gegenüber Dritten geäussert zu haben. Die Beschuldigte bestreitet demgegenüber, den Straf- und Zivilkläger mit ihren Vorwürfen bzw. Äusserungen wissentlich und willentlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt zu haben.