So stellt die Beschuldigte nicht in Abrede, die fragliche Eingabe vom 4. Mai 2020 mit den entsprechenden Äusserungen über den Straf- und Zivilkläger an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) getätigt zu haben. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Beschuldigte die Vorwürfe auch im Nachgang an die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2020 in E-Mails an den zuständigen Staatsanwalt sowie im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Wesentlichen wiederholte.