7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. So stellt die Beschuldigte nicht in Abrede, die fragliche Eingabe vom 4. Mai 2020 mit den entsprechenden Äusserungen über den Straf- und Zivilkläger an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) getätigt zu haben.